Fehlbelegungsabgabe

Fehlbelegungsabgabe
Fehl|be|le|gungs|ab|ga|be, die (Amtsspr.):
monatlicher Betrag, den ein nicht bedürftiger Mieter einer Sozialwohnung zusätzlich zur Miete zu entrichten hat.

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Fehlbelegungsabgabe,
 
Ausgleichszahlung, zu der Mieter von öffentlich geförderten Wohnungen im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung verpflichtet werden können, wenn das individuelle Einkommen die gesetzlichen Einkommensgrenzen überschreitet. Der Umfang dieser Überschreitung sowie die Höhe der Ausgleichszahlungen sind jedoch kompliziert zu ermitteln, weil die Regelung sich in einem Umbruch befindet. Die grundsätzlichen Bestimmungen sind in §§ 7, 34 - 37 Wohnraumförderungsgesetz vom 13. 9. 2001, Abkürzung WoFG, sowie im Gesammelten über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen in der Fassung vom 13. 9. 2001, Abkürzung AFWoG, enthalten. Eine Fehlbelegungsabgabe darf für Mieter nur vorgesehen werden, wenn die Einkommensgrenze des § 9 WoFG (Wohnberechtigungsschein) nicht nur vorübergehend mehr als unerheblich überschritten wird (zur Zeit um mehr als 20 %). Die Länder wurden darauf orientiert, auf der Grundlage der bundesrechtlichen Vorschriften Regelungen für die Länder zu erlassen, die möglichst exakt den dortigen konkreten Bedingungen entsprechen.

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Fehl|be|le|gungs|ab|ga|be, die (Amtsspr.): monatlicher Betrag, den ein nicht bedürftiger Mieter einer Sozialwohnung zusätzlich zur Miete zu entrichten hat: als ihm die Stadt Bonn vor Jahren eine höhere F. aufdrücken wollte (Woche 3. 1. 97, 5).

Universal-Lexikon. 2012.

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